AGB

ISMS for Confluence und RiskManager for Jira

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vielen Dank für Ihr Interesse an der Nutzung unseres Produktes “ISMS for Confluence“ und/oder “RiskManger for Jira” (im Folgenden die ,,Software“ genannt). Unsere Software unterstützt Unternehmen bei der Einführung eines Informationssicherheitsmanagements im Rahmen der Nutzung der Confluence™ Wiki Software von Atlassian. Kernfunktion ist die Bereitstellung von Dokumentenvorlagen für ein Informationssicherheitsmanagementsystem einschließlich Hinweisen zur Anpassung.

Nachfolgend finden Sie die Bedingungen von uns, der 3einhalb GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen (im Folgenden der „Anbieter“), die gegenüber Ihnen als Kunde (im Folgenden „Nutzer“) Anwendung finden, wenn Sie unsere Software über den Atlassian-Marketplace oder über Drittanbieter zum Download und zur Installation auf Ihrem eigenen System erwerben (im Folgenden die „Bedingungen“).

§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) Die Bedingungen des Anbieters gelten nur für den Download, die Installation und die Nutzung der Software. Supportleistungen durch den Anbieter sind davon nicht umfasst.

(2) Die Bedingungen des Anbieters gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Anbieter hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Bedingungen des Anbieters gelten auch dann, wenn der Anbieter eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Nutzers vorbehaltlos ausführt.

(3) Die Bedingungen des Anbieters gelten nur, wenn der Nutzer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Inhalt und Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen sowie der konkrete Leistungsumfang der Software ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder aus dem Angebot.

(2) Der Anbieter überlässt dem Nutzer die beschriebene Software einschließlich der dazugehörigen Anwendungsdokumentation wie in der Leistungsbeschreibung oder dem Angebot beschrieben in der dort bezeichneten Sprache (im Folgenden „Anwendungsdokumentation“) (Software und Anwendungsdokumentation im Folgenden die „Vertragsgegenstände“) zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen.

(3) Der Nutzer erhält die Software als lauffähiges Programm im Object Code. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.

(4) Mangels anderweitiger Abrede wird die Software in der zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Fassung geliefert.

(5) Für die Beschaffenheit der vom Anbieter gelieferten Software ist die Leistungsbeschreibung oder dessen Angebot abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schulden der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Nutzer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung durch den Anbieter sowie seine Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, der Anbieter hat eine darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt.

(6) Installations- und Konfigurationsleistungen sowie Beratungsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen und müssen gesondert beauftragt werden.

§ 3 Lieferung; höhere Gewalt


(1) Der Anbieter bewirkt die Lieferung, indem er die Software und die Anwendungsdokumentation im Internet abrufbar zum Download bereitstellt.

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (in letzterem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliche Anordnungen, gesetzliche Verbote, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder andere unverschuldete Umstände (im Folgenden „höhere Gewalt“) oder Umständen im Einflussbereich des Nutzers, z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlungen, Verzögerungen durch dem Nutzer zuzurechnende Dritte etc., berechtigen den Anbieter, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden beide Parteien von der Leistungspflicht frei. Die weitergehenden (gesetzlichen) Ansprüche oder Rechte des Anbieters, insbesondere aus Annahmeverzug des Nutzers, bleiben unberührt.

(3) Für Ansprüche des Nutzers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 10.

§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Für die Nutzung der Software benötigt der Nutzer eine als kompatible gekennzeichnete Version von Confluence™ Server. Je nach individuellem Einsatz sind möglicherweise weitere Komponenten erforderlich.

(3) Der Nutzer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und ggf. der Pflege erhält.

(4) Der Nutzer beachtet die von dem Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter https://3einhalb.com/security-advisories-errata/ zugänglichen Webseite über aktuelle Hinweise des Anbieters informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf der Anbieter vom Nutzer Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Hard- und Software des Nutzers nehmen. Dem Anbieter ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Nutzers zu gewähren.

(6) Der Nutzer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 5 Datensicherung durch den Nutzer; Haftung für den Verlust von Daten

(1) Der Nutzer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Er wird insbesondere unmittelbar vor jedem Eingriff und/oder Zugriff durch den Anbieter oder durch vom Anbieter beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

(2) Soweit der Nutzer nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Nutzers, mit denen der Anbieter in Berührung kommen kann, gesichert sind.

(3) Für den Verlust von Daten des Nutzers haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Nutzer entgegen seiner Verpflichtung aus Abs. 1 unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet § 11 Anwendung.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Nutzer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen nach Maßgabe der Regelungen in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot und (ergänzend) in den vorliegenden Bedingungen ein. Die Software darf nur auf einer Confluence™-Installation genutzt werden.

(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software oder Softwarebestandteile Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen zu erteilen oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Nutzer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen.

(4) Der Nutzer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Nutzer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zunächst den Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Nutzer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

(5) Der Nutzer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(6) Überlässt der Anbieter dem Nutzer im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 9 Ergänzungen (z.B. Patches, bug-fixes, Ergänzungen der Anwenderdokumentation) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den vorliegenden Bestimmungen.

(7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

(8) Der Nutzer erhält im Rahmen der Nutzung der Software Zugriff auf Dokumente, die er zum Zwecke des Informationssicherheitsmanagements nutzen kann (im Folgenden „Vorlagen“). Die Vorlagen unterliegen folgenden Nutzungsrechten:

Der Nutzer ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, berechtigt, Vorlagen innerhalb des eigenen Unternehmens unbeschränkt zu vervielfältigen, inhaltlich zu bearbeiten, zu verbreiten, sowie den eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen, um ein oder mehrere Management-Systeme für das oder die Unternehmen des Nutzers zu erstellen und zu nutzen, einschließlich einer Versionierung. Eine Weitergabe an Dritte oder verbundene Unternehmen ist untersagt, insbesondere auch die Weitergabe an Tochterunternehmen.

Soweit Vorlagen im Rahmen des Information Security Management Systems (ISMS) an Dritte in körperlicher oder unkörperlicher Form weitergegeben werden müssen, ist dem Nutzer die Verbreitung und/oder das unkörperliche Zugänglichmachen dieser Vorlagen in einem nicht bearbeitbaren Format Form gestattet. Soweit Dritte Vorlagen des Nutzers speichern müssen, ist der Nutzer verpflichtet, jeden Dritten vertraglich dergestalt zu binden, dass der Dritte die Vorlagen nur für die Zusammenarbeit mit dem Nutzer verwendet und nach Beendigung der Zusammenarbeit alle Vorlagen des Nutzers unwiederbringlich löscht.

Urheberrechtshinweise auf Vorlagen dürften weder entfernt noch geändert werden.

§ 7 Vergütung

(1) Die Software wird dem Nutzer vom Anbieter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.

(2) Die Vergütung für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot des Anbieters.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird ggf. in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(4) Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Anbieter die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Nutzer die Kosten für den Abruf.

(5) Den für die Nutzung der Software notwendigen Download stellt der Anbieter erst nach erfolgter Zahlung des vollständigen vereinbarten Kaufpreises zur Verfügung.

§ 8 Schutz von Software, Anwendungsdokumentation und Vorlagen

(1) Soweit nicht dem Nutzer nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und allen vom Nutzer angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – sowie an den Vorlagen ausschließlich dem Anbieter zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände und/oder der Vorlagen durch den Anbieter.

(2) Der Nutzer wird die überlassenen Vertragsgegenstände und Vorlagen sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Nutzers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Nutzer aufhalten.

(3) Dem Nutzer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, etwaige Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Anbieters zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Nutzer die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Nutzer hat dem Anbieter Mängel an den Vertragsgegenständen und/oder den Vorlagen unverzüglich anzuzeigen und ihm Einsicht in Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(2) Die Beseitigung der Mängel erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Schadensersatz kann der Nutzer im Übrigen nur nach Maßgabe von § 10 geltend machen.

(4) Ein Rücktritt von dem Vertrag ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von dem Anbieter ernsthaft und endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder sie dem Nutzer aus anderen Gründen unzumutbar ist.

(5) Ein Rücktritt wegen einer nur unerheblichen Hinderung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist ausgeschlossen.

(6) Der Anbieter haftet nicht für Mängel, soweit diese dem Nutzer zuzurechnen sind, wie etwa Fehler oder Qualitätseinbußen aufgrund von unzureichenden Eingangsdaten, es sei denn der Nutzer weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

(7) Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderungen der Hardware, oder des Betriebssystems, Anpassungen an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

§ 10 Allgemeine Haftung

(1) Der Anbieter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Buchst. (a) und (b):


(a) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Anbieter unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist dessen Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.


(b) Die sich aus Buchst. (a) ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Soweit die Haftung dem Anbieter gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Anbieters gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.

(2) Der Nutzer wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Anbieters an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Abs. 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.

(4) Der Anbieter hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Nutzers gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insb. verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Nutzers. Sofern der Nutzer einen Zugriff durch den Anbieter auf personenbezogene Daten bei ihm nicht ausschließen kann, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.

§ 12 Export- und Importkontrolle

(1) Die Parteien sind sich bewusst, dass die Leistungen aus diesem Vertrag Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien in bestimmten Ländern Beschränkungen unterliegen.

(2) Der Nutzer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.

(3) Die Vertragserfüllung durch den Anbieter steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Der Nutzer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters in Erlangen, Deutschland.

(3) Sofern der Nutzer Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Nutzer der Sitz des Anbieters in Erlangen, Deutschland. Der Anbieter ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Nutzers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

(4) Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Nutzer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.

(6) Diese Bedingungen sind in Deutsch und Englisch verfasst. Im Fall von Widersprüchen geht die deutschsprachige Version vor.